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Entlastungsbetrag 2026

Für alltagsunterstützende Angebote wie zum Beispiel eine Alltags­begleitung, eine ambulante Pflegeentlastung oder die Nachbarschaftshilfe können zu Hause gepflegte Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 1 einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro im Monat erhalten (§45b SGB XI). 

Die Pflegekassen zahlen den Entlastungsbetrag zusätzlich zu den sonstigen Pflegeleistungen bei häuslicher Pflege. Wenn Pflegebe­dürftige den Entlastungs­betrag in einem Monat nicht aufbrauchen, kann der Betrag in den Folgemonaten innerhalb eines Kalenderjahres genutzt werden. Soweit die Leistungen im laufenden Kalenderjahr nicht eingesetzt werden, ist eine Übertragung bis zum 30.06. des Folgejahres möglich.



Was ist Nachbarschaftshilfe?

Die Nachbarschaftshilfe ist eine Tätigkeit, die Pflegepersonen entlasten soll. Die Pflegebedürftigen sollen stundenweise durch Nachbarschaftshelfer betreut und aktiviert werden. Nachbarschaftshelfer erbringen dabei insbesondere folgende niederschwellige Entlastungsleistungen:

  • Gedächtnistraining zur Bestätigung von sozialen Alltagsleistungen.

  • Anregung und Unterstützung zur Erkennung von Alltagssituationen und adäquates Reagieren in Alltagssituationen.

  • Anregung und Unterstützung bei sozialen Kontakten.

  • Entspannende Aktivitäten zum Erhalt und zur Förderung der Motorik einerseits sowie der Gesellschaftsfähigkeit andererseits.

  • Gespräche führen, Unterhaltung fördern mit dem Ziel der Aktivierung.

  • Gespräche und Zuwendung zum Erhalt psychischer Stabilität und Vermeiden emotionaler Krisen.

  • Individuelle abgestimmte Leistungen je nach Interessengebiet (z.B. Singen, Basteln, Backen/

    Kochen).

  • Beratung/Unterstützung zur Planung und Struktur des Tagesablaufes.

  • Spaziergänge.

  • Begleitung bei Ausflügen.

  • Zeitungs- und Bücherlesung.

  • Begleitung zum Einkaufen.

  • Stuhl-/Sitzgymnastik.

  • Verarbeitung von Erinnerungen.

  • Sprach- und Essübungen.

  • glaubensbezogene Betreuung.

  • Begleitung zu öffentlichen Veranstaltungen, Tanznachmittagen, Gymnastikstunden u. ä.

  • Entlastungsleistungen im Rahmen der hauswirtschaftlichen Versorgung.



Was deckt der Entlastugsbetrag nicht ab?

Die hauswirtschaftlichen Aufgaben müssen sich auf den täglichen, unmittelbaren Lebensbereich des pflegebedürftigen Menschen beziehen. Damit sind in Brandenburg ausdrücklich ausgeschlossen hauswirtschaftliche Dienstleistungen, wie z.B.

  • Reinigungsarbeiten außerhalb der Wohnung, z.B. Treppenhausreinigung.

  • Hauswirtschaft im Haushalt der Pflegeperson.

  • die Garten- und Rasenpflege, Heckenschnitt.

  • die Versorgung von Haustieren.

  • Kaminholzstapeln; Pool- oder Teichreinigung.

  • Renovierungs- oder Pflasterarbeiten.

  • Aufräumarbeiten wie die Entrümpelung des Kellers oder des Dachbodens, die Entsorgung von

    Sperrmüll.

  • der Straßen- und Winterdienst.

  • handwerkliche Tätigkeiten, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden.


Darüber hinaus sind in NRW auch reine Übernahmen bei individuellen Hilfen ausgeschlossen, wie z.B.

  • Regelungen von Finanz- oder Geldgeschäften.

  • Steuererklärung erstellen.

  • Vorsorgevollmacht für eine betreute Person übernehmen.

  • Hilfe beim Verfassen eines Testaments.

  • Entscheidungen (z.B. beim Arzt oder Behörde) treffen.

 
 
 

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